Uetteroda

Satzung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitglieder
§ 4 Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand (§ 26 BGB)
§ 6 Auflösung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "THÜRINGISCHER GEOLOGISCHER VEREIN e. V." (TGV).
  2. Der Sitz des TGV ist Jena. Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Jena eingetragen.
  3. Mitglieder an einem Ort und dessen Umgebung können sich zu Ortsgruppen zusammenschließen, die vom Hauptverein betreut werden

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein verfolgt den Zweck, die Kenntnis der Geowissenschaften, besonders von Thüringen, zu fördern und zu verbreiten. Die lange Tradition der geowissen-schaftlichen Erforschung Thüringens soll gepflegt und deren Dokumente im Archiv des TGV gesammelt werden.
  3. Weiterhin soll bei der Lösung von Problemen der Umwelt mitgewirkt werden. Enge fachliche Kontakte zur Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, zur Friedrich-Schiller-Universität (Institut für Geowissenschaften) sowie zu geotechnischen, geologischen und Bergbauunternehmen einschließlich der Unternehmen der Steine- und Erdenindustrie, vor allem des Landes Thüringen, werden angestrebt. Ein weiteres Ziel ist eine enge Zusammenarbeit mit den natur-wissenschaftlichen Museen und Fachbehörden, Gremien und Verbänden des Landes Thüringen als auch mit den entsprechenden Einrichtungen der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes.
  4. Der Verein gibt die wissenschaftliche Zeitschrift "Beiträge zur Geologie von Thüringen, Neue Folge" sowie das Mitteilungsblatt des Thüringischen Geologischen Vereins" heraus. Vorträge, Exkursionen und Präsentationen sollen die Öffentlichkeit auf die Arbeit des TGV aufmerksam machen, den Vereinsgedanken verbreiten und neue Mitglieder werben. Alle Veranstaltungen des TGV, außer der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes, sind öffentlich.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede(r) geowissenschaftlich Tätige oder interessierte Bürger(in) werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind per Formular oder auch formlos an die/den Vorsitzende(n) oder ein Vorstandsmitglied zu stellen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgesetzt.
  4. Für besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Geowissenschaften, vor allem in Thüringen, und/oder besondere Verdienste um den TGV wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Sie wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für herausragende Verdienste um die geologische Erforschung Thüringens wird die "Ernst-Zimmermann-Medaille" des TGV verliehen. Auch hierfür ist auf Vorschlag des Vorstandes die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.
  5. Ende der Mitgliedschaft:
    Die Mitgliedschaft endet durch
    • schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31.12.) wirksam wird
    • Tod des Mitgliedes
    • Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens des Mitgliedes
    • Auflösung des TGV.
    Außer im Todesfall oder bei Auflösung des TGV sind die finanziellen Verpflichtungen und Rückstände durch das Mitglied zu erfüllen.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des TGV, bei Beschlussfassungen gilt als gesetzliche Grundlage § 32 BGB. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder anderen Vereinsorganen zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder mehrheitlich ihre Zustimmung schriftlich zu einer Beschlussvorlage erteilt haben. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.
  2. Termin:
    Traditionsgemäß findet die jährliche Mitgliederversammlung am ersten Wochenende nach Pfingsten jeweils an einem anderen Ort in Thüringen statt. Pflichtpunkte der Tagesordnung sind:
    • Jahresbericht der/des Vorsitzenden
    • Vorlage des geprüften Kassenberichtes durch den/die Schatzmeister(in) und Entlastung; dabei ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.)
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
    • Neuwahl des Vorstandes im 3-jährigen Turnus
    • Beschlussfassungen über die dem Vorstand vorliegenden schriftlichen Anträge oder von diesem erarbeitete Beschlussvorlagen
    • Sonstiges.
  3. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung von dem/der Vorsitzenden einberufen werden (§ 36 BGB).
  4. Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit (§ 37 BGB): Eine Mitgliederversammlung ist durch die/den Vorsitzende(n) einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.
  5. Einberufung der Mitgliederversammlung:
    Der Termin für die Mitgliederversammlung und die Vorstandswahl ist den Mitglie- dern schriftlich bekannt zu geben. Dies kann auf über die Bekanntmachung der Einladung mit Tagesordnung im "Mitteilungsblatt" des TGV im Monat Dezember des vorhergehenden Jahres oder auf dem Postwege mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag erfolgen.
  6. Satzungsänderung (§ 33 BGB):
    Satzungsänderungen erfolgen in der Mitgliederversammlung. Sie erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Eine rechtzeitige Information über den Inhalt der Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen.

§ 5 Der Vorstand (§ 26 BGB)

  1. Der TGV wird vom gewählten Vorstand geleitet, die Vorstandsmitglieder müssen die Wahl angenommen haben. Er besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • zwei Stellvertretern(innen)
    • dem/der Schatzmeister(in)
    • dem/der Schriftführer(in)
    • dem/der Schriftleiter(in) der "Beiträge..."
    • weiteren 1 - 3 Vorstandsmitgliedern, deren Aufgabenbereiche durch die Geschäftsordnung geregelt werden
    • dem/der Schriftleiter(in) des "Mitteilungsblattes"
  2. Folgende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Rechtsverkehrs (§ 26 BGB):
    • Vorsitzende(r)
    • 1. Stellvertreter(in)
    • 2. Stellvertreter(in)
    Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Geschäftsordnung:
    Der Vorstand arbeitet nach einer von der Mitgliederversammlung bestätigten Geschäftsordnung.
  5. Der/Die Vorsitzende:
    1. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit die/den Vorsitzende(n) des Vereins.
    2. Der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter(innen) weisen gemeinsam mit dem/der Schatzmeister(in) die Kasse zu Zahlungen an.
    3. Der/die Vorsitzende beruft auf Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein.
  6. Der/Die Schatzmeister(in):
    1. Der/Die Schatzmeister(in) verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins. Die Verfügung über das Bankkonto ist bei herkömmlichen schriftlichen Bewegungen nur zusammen mit dem/der Vorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter(innen) möglich. Bei Homebanking erfolgt die alleinige Zeichnung durch den/die Schatzmeisterin.
    2. Der/die Schatzmeister(in) legt der Mitgliederversammlung den jährlichen Kassenbericht (01.01. - 31.12) vor. Dieser Bericht ist von 2 Kassenprüfern(innen), die vom Vorstand berufen werden, zu prüfen. Die Mitgliederversammlung erhält den Bericht der Kassenprüfer(innen) zur Entlastung des/der Schatzmeister(s)(in).
    3. Der/die Schatzmeister(in) führt das Vereinsregister und nimmt Ein- und Austrittserklärungen entgegen. Dabei sind die Pflichten des Datenschutzes zu beachten.
  7. Der/Die Schriftführer(in):
    1. Der/Die Schriftführer(in)nimmt die Protokolle der Vorstandssitzungen auf, lässt diese von dem/der Vorsitzenden gegenzeichnen und informiert die Vorstandsmitglieder. Er/Sie führt die Akten des TGV in übersichtlicher Form und organisiert den Versand von Schriftstücken und Drucksachen/Büchersendungen.

§ 6 Auflösung

    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

    Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht vorhandenes Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Thüringer Landesanstalt für Geologie und Umwelt in Jena oder deren Nachfolgeeinrichtung über; das Vermögen ist dann entsprechend der Satzung des TGV ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. Mai 1999 zur Jahreshauptversammlung in Ilmenau einstimmig beschlossen. Ebenfalls erfolgte durch die Mitgliederversammlung am 14. Juni 2003 zur Jahreshauptversammlung in Eisenach der einstimmige Beschluss von einigen inzwischen erforderlichen Satzungsänderungen.

Die Aufnahme weiterer notwendiger Satzungsänderungen und die Einreichung der geänderten Satzung beim Amtsgericht Jena beschloss die Mitgliederversammlung zu den Jahreshauptversammlungen in Meiningen am 10. Juni 2006 mit 38 Stimmen und 3 Enthaltungen, in Steinach am 2. Juni 2007 und in Heiligenstadt am 17. Mai 2008 jeweils einstimmig.

Der Vorstand

im Auftrag des Vorstandes
Prof. Dr. Harald Lützner

Vorsitzender

Anmerkung: Die von der Mitgliederversammlung des TGV beschlossenen Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.